Lohnspenden im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

Hinweis: Diese Vorgehensweise dürfte auch hinsichtlich der Sozialversicherung gelten (hier liegt aber noch keine Stellungnahme vor). Demnach ist die Barspende im Rahmen eines Lohnverzichtes günstiger, als die direkte Zahlung von Nettolohn an den Spendenempfänger, da dann auch noch Sozialversicherung gespart wird.

(BMF vom 22.09.2015; IV C 4 - S 2223/07/0015)

VES Voigt & Erdbrügger Steuerberatung Bünde / Osnabrück

Dipl. Betriebswirt Steuerberater Roger Erdbrügger