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Photovoltaikanlagen: Vorsicht bei Kauf ab 01.01.2016
- von Dipl. Betr. Steuerberater Roger Erdbrügger
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Für alle, die planen ab dem 01.01.2016 eine neue Photovoltaikanlage zu kaufen, ist Vorsicht geboten. Der Gesetzgeber stuft mittlerweile die Installation einer PV-Anlage als "Bauleistung" ein.
Das hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger (=Käufer) grundsätzlich verpflichtet ist von der Rechnung 15 % Bauabzugsteuer einzubehalten und für den Verkäufer an das Finanzamt abzuführen. Vergisst er das, haftet der Käufer im Zweifel für die nicht abgeführte Steuer.
Beratungsempfehlung: Sollte der Verkäufer der PV-Anlage eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, ist der Steuerabzug von 15 % nicht vorzunehmen. Daher frühzeitig den Verkäufer daraufhinweisen.
VES Voigt & Erdbrügger Steuerberatung Bünde/Osnabrück
Dipl. Betr. Steuerberater Roger Erdbrügger