Betriebsprüfung bei Unternehmen mit hohen Bargeldumsätzen

Die Kassenbuchführung steht bei vielen sogenannten "bargeldintensiven" Unternehmen (z.B. Gaststätten, Einzelhandel usw.) vermehrt im Fokus der Finanzbehörden, da hier ohne großen Aufwand schnell Mehrergebnisse erzielt werden können. Der Prüfer hat hierbei die Möglichkeit über eine mangelhafte Kassenbuchführung die Ordnungsmäßigkeit der Kasse anzuzweifeln. Im Ergebnis führt dies dann zu Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Vorgehensweise nunmehr einen kleinen Dämpfer erteilt. Der häufig vom Prüfer als Beweismittel eingesetzte "Zeitreihenvergleich" ist demnach nur mit Einschränkungen zulässig.

Aber Vorsicht: Die Kassenbuchführung sollte auch weiterhin möglichst ordnungsgemäß erfolgen. Das Fehlen von z.B. der Betriebsanleitung sowie Protokolle nachträglicher Programmänderungen bei elektronischen Kassen ist ein formeller Mangel, der dann doch wieder das Tor für den Prüfer zum Zeitreihenvergleich öffnet.

Merke: Die Kassenbuchführung sollte nicht "nebenbei" geführt werden, sondern Bedarf ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit, damit bei einer Prüfung keine Steuernachzahllungen drohen. Sprechen Sie hier mit Ihrem Steuerberater, wie Sie dies sicherstellen können. Wir haben hierzu eine Info-Broschüre erstellt, die wir unseren Mandanten zur Verfügung stellen.

(BFH-Urteil vom 25.03.2015)

Dipl. Betriebswirt Steuerberater Roger Erdbrügger