November 2016

von VES
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Informationen für alle Steuerzahler

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2016

Im Monat November 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: 
Steuertermine (Fälligkeit):
•    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2016
•    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2016
•    Gewerbesteuerzahler: 15.11.2016
•    Grundsteuerzahler: 15.11.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Erbschaftsteuerreform in „trockenen Tüchern“
Bund und Länder haben Mitte September im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zur notwendigen Erbschaftsteuerreform gefunden. Nach der erfolgten Zustimmung von Bundestag und Bundesrat können die Neuregelungen nun in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Punkte.

Die Eckpunkte:
Klein-/Mittelbetriebe: Liegt der Erwerb unter der neuen Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.

Beachten Sie: Lohnsummenregelung heißt vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Betriebsübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Von dieser Regelung freigestellt sind nur noch Betriebe mit bis zu fünf (bisher 20) Beschäftigten.

Zudem ist zu beachten, dass die Optionsverschonung von 100 % nur möglich ist, wenn die Quote des schädlichen Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs nicht mehr als 20 % beträgt.

Vorab-Abschlag: Für begünstigtes Vermögen kann ein Vorab-Abschlag von bis zu 30 % gewährt werden. Dazu müssen Unternehmen bestimmte gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Voraussetzungen (z. B. Mindestquote für Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen von 37,5 %) erfüllen.

Definition des Verwaltungsvermögens: Der „Freibetrag“ von 15 % für Finanzmittel wird nur gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. In die Bewertung des Verwaltungsvermögens einbezogen werden auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn diese Gegenstände nicht den Hauptzweck des Betriebs darstellen.

Unternehmenswert-Ermittlung: Der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzusetzende Kapitalisierungsfaktor liegt bei 13,75. Der Faktor kann in den nächsten Jahren an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst werden.

Stundung: Eine Stundung der Steuerzahlung ist bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich möglich – allerdings nur für sieben Jahre. Nur im ersten Jahr nach der Entstehung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos.

Inkrafttreten: Das neue Gesetz ist für Übertragungen nach dem 30.6.2016 anzuwenden. Die Änderung des Kapitalisierungsfaktors gilt bereits für alle Stichtage nach dem 31.12.2015.

Quelle: Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 555/16 (B) vom 14.10.2016

Vermieter

Verbilligte Wohnraumüberlassung: Ortsübliche Vergleichsmiete ist die Bruttomiete

Der Bundesfinanzhof musste jüngst entscheiden, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird. Das Resultat: Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten.

Hintergrund: Die Vermietung gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Merke: Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Ansicht der Vorinstanz, wonach auf die Kaltmiete abzustellen sei, eine deutliche Absage erteilt. Das Finanzgericht Düsseldorf muss nun Feststellungen zur ortsüblichen Miete nachholen. Dazu hat es die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten festzustellen.

Praxishinweis: Enthält der ortsübliche Mietspiegel Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der vorgesehenen Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert zu bilden. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

Quelle: BFH-Urteil vom 10.5.2016, Az. IX R 44/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188537; OFD Frankfurt vom 22.1.2015, Az. S 2253 A - 85 - St 227

Arbeitgeber

Insolvenzgeldumlage sinkt in 2017 auf 0,09 %

Die Insolvenzgeldumlage sinkt ab dem 1.1.2017 von bisher 0,12 % auf dann 0,09 %. Der Bundesrat hat der Reduzierung am 23.9.2016 zugestimmt. 

Hintergrund: Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage finanziert. Diese monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigten des Betriebes bemessen werden.

Quelle: Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017), BR-Drs. 378/16 (B) vom 23.9.2016

Abschließende Hinweise

Bundesfinanzhof warnt vor gefälschten E-Mails

Derzeit werden im Namen und mit dem Logo des Bundesfinanzhofs gefälschte Mails verbreitet. Diese fordern zum Download einer Datei auf. Der Bundesfinanzhof (Mitteilung vom 23.9.2016) weist darauf hin, dass er nicht Absender dieser Mails ist. Es wird davor gewarnt, diese Mails zu öffnen und auf den Download-Link zu klicken. 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2016 am 28.11.2016.

Haftungsausschluss
Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.